Anforderung zur Benennung eines Datenschutzbeauftragten

Regelung aus der DS-GVO (ab 25. Mai 2018)

Artikel 37 DS-GVO / Benennung eines Datenschutzbeauftragten
(1) Der Verantwortliche und der Auftragsverarbeiter benennen auf jeden Fall einen Datenschutzbeauftragten, wenn
a) die Verarbeitung von einer Behörde oder öffentlichen Stelle durchgeführt wird, mit Ausnahme von Gerichten, die im Rahmen ihrer justiziellen Tätigkeit handeln,
b) die Kerntätigkeit des Verantwortlichen oder des Auftragsverarbeiters in der Durchführung von Verarbeitungsvorgängen besteht, welche aufgrund ihrer Art, ihres Umfangs und/oder ihrer Zwecke eine umfangreiche regelmäßige und systematische Überwachung von betroffenen Personen erforderlich machen, oder
c) die Kerntätigkeit des Verantwortlichen oder des Auftragsverarbeiters in der umfangreichen Verarbeitung besonderer Kategorien von Daten gemäß Artikel 9 oder von personenbezogenen Daten über strafrechtliche Verurteilungen und Straftaten gemäß Artikel 10 besteht.

 

Regelung nach BDSG (ab 25. Mai 2018)

§ 38 BDSG / Datenschutzbeauftrage nicht- öffentlicher Stellen
(1) Ergänzend zu Artikel 37 Absatz 1 Buchstabe b und c der Verordnung benennen der …. soweit sie in der Regel mindestens zwanzig Personen ständig mit der automatisierten Verarbeitung personenbezogener Daten beschäftigen.

Zum 25.11.2019 wurde das „Zweite Gesetz zur Anpassung des Datenschutzrechts …. veröffentlicht. Damit treten die Änderungen zur Bestellpflicht von bisher 10 auf 20 Personen in Kraft.

 

Datenschutz mit Keck-DSB

Es liegt daher nahe, eine Fachkraft für die erforderlichen Aufgaben zurate zu ziehen. Dies spart Ihnen und Ihrem Unternehmen Zeit für die Einarbeitung in das Themengebiet und Kosten bei der gesetzeskonformen Umsetzung.

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Öffentliche und private Stellen müssen daher die Ein- haltung der Datenschutzgesetze gewährleisten. Die Keck-DSB GmbH berät und unterstützt Sie in den Fragen rund um Datenschutz im Sinne der aktuellen Rechtslage und der Datensicherheit:

  • Übernahme Datenschutzmandat als externer Datenschutzbeauftragter
  • Unterstützung Ihres betrieblichen Datenschutzbeauftragten als Datenschutzcoach
  • Begleitung bei der Umsetzung der Datenschutzanforderungen und Dokumentation
  • Schulung Ihrer Mitarbeiter
  • Überprüfung Ihrer Datenschutzorganisation
  • IT-Grundschutz nach BSI-Standard
  • Erstellung von Datenschutzkonzepten