In ihrem 14. Tätigkeitsbericht informiert die BayLDA die Öffentlichkeit über die Schwerpunkte ihrer Arbeit. Nach der früheren Rechtslage (§ 38 Abs. 1 Satz 7 der alten Fassung des Bundesdatenschutzgesetzes) musste der Tätigkeitsbericht alle zwei Jahre erstellt werden, weshalb die bisherigen acht Tätigkeitsberichte jeweils einen zweijährigen Berichtszeitraum abdeckten. Seit 2019 hat das BayLDA als Aufsichtsbehörde gemäß Art. 59 der Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) jährlich einen Tätigkeitsbericht zu erstellen.
Pressemitteilung zur Vorstellung des BayLDA-Tätigkeitsberichts 2024 im Bayerischen Landtag
Bericht herunterladen https://www.lda.bayern.de/media/baylda_report_14.pdf